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Anmeldung (Wohnort)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Eine Meldung in die Zukunft ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Eine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder geschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen genutzt wird. (§ 20 BMG)
Mitzubringende Unterlagen:
- Wohnungsgeberbescheinigung (neu ab 01.11.2015)
- Personalausweis, wenn vorhanden auch Reisepass, Kinderreisepass
- Geburts- und Heiratsurkunde (Stammbuch)
aller zuziehenden Familienmitglieder